Der Conservation and Research Fund e. V. ist ein gemeinnütziger Verein. Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, Deutschland unter dem Aktenzeichen VR 39228 B.

Der Verein ist zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt.


Satzung des Vereins
„Conservation and Research Fund e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Conservation and Research Fund“, der nach seinem Eintrag in das Vereinsregister durch den Zusatz e.V. ergänzt wird. Die Kurzform lautet „CRF“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt den primären Zweck, wissenschaftsbasierte Natur- und Artenschutzkonzepte für die evidenzbasierte Renaturierung von Habitaten gegen Biodiversitätsverlust und Klimawandel zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren. Bedrohte Arten gemäß der „IUCN Red List“ (International Union for Conservation of Nature; offiziell International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) stehen im Vordergrund der Arbeiten des Vereins. Diese umfassen den Schutz der natürlichen Lebensräume dieser Arten (Habitate), sowie dessen Wiederherstellung durch Renaturierungsmaßnahmen. Um die Zwecke des Vereins zu erfüllen führt der Verein oder von ihm beauftragte „Dritte Hilfspersonen“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO beispielsweise folgende Arbeiten durch:

Forschung: Grundlagenforschung in den Fachdisziplinen Lebens-, Biodiversitäts-, Wirtschafts-, Sozial- und Kommunikationswissenschaften

Praktische Naturschutzarbeit: Renaturierung von degradierten Flächen, Umwandlung von Agrarflächen in ursprüngliche Habitate, Erfassung und Schutz von Wildtierpopulationen, Erhöhung der Biodiversität auf Nutzflächen

Bildungs- und Kommunikationsmaßnahmen: Wissensaustausch und Wissenstransfer, Aus- und Weiterbildung in Naturschutzforschung und Naturschutzthemen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht:

1. Forschung zum Erhalt und zur Rückkehr von Artenvielfalt in Ökosystemen

Der Verein führt selbst oder durch beauftragte „Dritte Hilfspersonen“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO Forschungen zum Erhalt und zur Rückkehr der Artenvielfalt in Ökosystemen durch. Dazu zählen unter anderem Wildtierforschung, forstwissenschaftliche, limnologische und klimawissenschaftliche Forschung. Darüber hinaus führt der Verein sozialwissenschaftliche Forschung durch, beispielsweise zu politischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Kontexten für Natur- und Artenschutz. Für die Forschung kooperiert der Verein mit renommierten wissenschaftlichen Partnern. Darüber hinaus fördert der Verein Forschungsarbeiten Dritter im Rahmen des § 58 AO, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Vereins stehen oder in dessen Sinne sind. Die Forschung zum Erhalt und zur Rückkehr von Artenvielfalt in gestörten Ökosystemen versteht der Verein als eng verbunden mit seiner praktischen Naturschutzarbeit. Ein Ziel ist es, Forschungsergebnisse auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen, um auf diese Weise evidenzbasierten Natur- und Artenschutz betreiben zu können.

2. Praktischer Naturschutz

Der Verein identifiziert Ökosysteme mit Schlüsselfunktionen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten und setzt sich für den Erhalt, die Unterschutzstellung und die Renaturierung dieser Ökosysteme ein. Er unterstützt die Wiederansiedlung von ausgewählten Tier- und Pflanzenarten und baut Netzwerke von Personen und Institutionen auf, die für den Natur- und Artenschutz relevant sind. Falls notwendig können Habitate unter anderem durch den Kauf von Grundstücken gesichert werden. Diese Grundstücke sollen langfristig für den Natur- und Habitatschutz zur Verfügung stehen. Natur und Mensch sind untrennbar miteinander verbunden. Daher sind Naturschutzkonzepte nur dann sinnvoll und erfolgversprechend, wenn sie auch mit den sozialen und ökonomischen Realitäten lokaler und regionaler Bevölkerungsgruppen harmonieren. Deshalb engagiert sich der Verein in seinen Naturschutzprojekten für soziale und ökologische Nachhaltigkeit.

3. Bildung und Kommunikation

Der Verein verfolgt das Ziel, die Öffentlichkeit und insbesondere relevante Stakeholder durch Kampagnen und Bereitstellung von Informationen auf die kritische Situation von Habitaten und der darin lebenden bedrohten Arten aufmerksam zu machen. Der Verein entwickelt und führt selbst oder durch beauftragte „Dritte Hilfspersonen“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO Bildungsprogramme für Stakeholder, Kinder und Jugendliche durch. Er schafft Formate zur Vernetzung von Forschung und Praxis zu relevanten Themen mit lokalem, internationalem und globalem Fokus und kommuniziert die Ergebnisse der Vereinsarbeit und der Forschungstätigkeit zeitnah in verschiedenen ausgewählten Formaten.

4. Akquisition von Geldern

Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke werden finanzielle Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Sponsoring, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen akquiriert und eingesetzt.

Der Verein kann zudem zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen oder Stiftungen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein versteht sich als unabhängig, parteiübergreifend und religionsunabhängig. Der Verein fühlt sich den Werten der Leibniz-Gemeinschaft verbunden und möchte das Gemeinschaftsmotto „Theoria cum praxi: Wissenschaft zum Wohl und Nutzen des Menschen“ erweitern mit dem Zusatz: Wissenschaft zum Wohl und Nutzen des Menschen, „der Tiere und Pflanzen und anderer Lebewesen.“

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die eingeworbenen Mittel des Vereins sind zweckgerichtet, sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (siehe dazu §2, Absätze 1 - 3). Dazu gehören u.a. wissenschaftliche Forschungsprojekte, die dem Schutz bedrohter Arten und ihres Lebensraums dienlich sind, sowie Kommunikations- und Bildungsmaßnahmen. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen) Mitgliedern und Fördermitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die aktive Mitarbeit im Verein. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den ideellen Zwecken des Vereins oder die Vereinsinteressen verstößt oder den Verein für parteipolitische Interessen missbraucht oder keine aktive Mitarbeit im Verein vorliegt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung exklusive des betroffenen Mitglieds mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Anzahl ordentlicher Mitglieder kann begrenzt werden. Über die Begrenzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Ordentliche Mitglieder leisten eine jährliche Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Fördermitglieder

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins betreffendes Vorschlagsrecht. Sie werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert. Die Fördermitgliedschaft ergibt sich aus einer jährlichen Beitragszahlung und endet mit deren Einstellung. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Zahl von nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern ist nicht begrenzt. Der Vorstand ist berechtigt, einer Person oder Organisation die Fördermitgliedschaft ohne Begründung zu verweigern oder abzuerkennen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Persönlichkeiten, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen, zu beraten und zu beschließen

  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

  • Entlastung des Vorstands

  • (im Wahljahr) den Vorstand alle zwei Jahre zu wählen

  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

  • die Kassenprüfer/innen alle zwei Jahre zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

2. Einberufung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Der Termin wird im Konsens vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher über die E-Mail-Liste oder per Post durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies über die Mitglieder-E-Mail-Liste mit Rückmeldung oder den Postweg unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

3. Anträge

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Protokoll

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und von zwei Vorstandsmitgliedern gegengelesen und unterschrieben. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen über die E-Mail-Liste oder den Postweg verschickt. Auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung wird Mitgliedern die Möglichkeit für Rückfragen und Änderungsanträge zum Protokoll gegeben. Änderungen am Protokoll erfolgen gemäß $6 Absatz 7.

5. Stimmrecht

Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht der Mitglieder nur persönlich ausgeübt werden.

6. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes und ein Kassenprüfer anwesend sind.

7. Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf, sollte keines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

8. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch die Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer ¾ Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Der Beschlussantrag für eine Satzungsänderung wird durch ein Vereinsmitglied über die E-Mail-Liste mit dem Betreff „Antrag zur Satzungsänderung" oder den Postweg mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung gestellt. Eine spontane Satzungsänderung während einer Mitgliederversammlung bedarf eines Konsenses unter den anwesenden Mitgliedern und setzt die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder voraus.

9. Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei einer Mitgliederversammlung und setzt die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder voraus. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss als Beschlussantrag zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung ordnungsgemäß zur Abstimmung vorgelegt werden.

10. Vermögensbindung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Rhino and Forest Fund e. V. in Kehl, Deutschland, der es ausschließlich und unmittelbar für den Arten- und Naturschutz zu verwenden hat.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und

  2. der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen.

  2. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem 1. Vorsitzenden,
    b. dem 2. Vorsitzenden und
    c. dem Schatzmeister

  3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus: bis zu vier Beisitzern, die für den Verein nicht vertretungsberechtigt sind.

  4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzendem und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

  6. Der Vorstand tagt nach Bedarf, in der Regel zwei Mal pro Jahr. Die Vorstandsitzungen werden Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  8. Der Vorstand kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes verbindliche Ordnungen erlassen.

  9. Als neue Vorstände können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre im Verein tätig waren.

  10. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Berufung eines geeigneten Vertreters bis zu den Neuwahlen zu ersetzen.

  11. Der Verein strebt bei der Zusammensetzung des Vereins ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern - bei gleicher Qualifizierung - an.

§ 9 Vergütungen von Vorstandstätigkeiten

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend zu Absatz 1 beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 10 Kassenprüfer/innen

Über die Jahresmitgliederversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Beirat

  1. Der Verein kann einen Beirat einsetzen.

  2. Der Vorstand entscheidet über Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.

  3. Der Beirat soll den Verein durch eine interdisziplinäre Fachkompetenz unterstützend begleiten. Dabei kann er die vom Verein geförderten Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Vereinszielen prüfen, Strategien und Perspektiven zur weiteren Entwicklung des Vereins entwickeln und den Vorstand bei der Umsetzung von Entwicklungszielen und der Projektevaluation beraten.

  4. Bei der Zusammensetzung des Beirats wird bei geeigneter Qualifikation ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern angestrebt. Es ist anzustreben, dass Kenntnisse in den Vereinszweck unterstützenden Disziplinen, Themen und Kompetenzfeldern im Beirat vertreten sind.

§ 12 Abschlussprüfung

  1. Der Verein verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

  2. Der Jahresabschluss wird durch die Kassenprüfer geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen.

  3. Der Vorstand legt eine vollständige, aussagekräftige und geprüfte Rechnungslegung über das Geschäftsjahr in Form eines Jahresabschlusses vor.

  4. Die Rechnungslegung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des Vereins.

§ 13 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Diese Daten dürfen grundsätzlich nur vom Vorstand, der Geschäftsführung und von deren Beauftragten verwendet werden. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller/die Antragstellerin heraus.

  2. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

§ 14 Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen und Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.

Berlin, Brüssel, 8. Oktober 2021